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Handyverstoß

Ein Handy zum Telefonieren zwischen Schulter und Ohr einklemmen stellt eine Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO dar. Ob nach alter oder neuer Gesetzeslage. Zum Einklemmen muss das Mobiltelefon vorher gehalten/aufgenommen sowie hinterher wieder abgelegt werden. Damit liegt eine verbotswidrige Nutzung vor. Entschied das AG Coesfeld (Urteil vom 06.02.2018, Az. 3b OWI-89 JS 2030/17-306/17) Nicht vergessen, seit Oktober letzten Jahres drohen dafür 100 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Verkehrsrecht
1. Die Unfallregulierung sollte man tunlichst einem Anwalt überlassen!
2. Nach Cannabiskonsum – Hände weg vom Lenkrad!
3. Ich bremse auch für Tiere…
4. Rückschaupflicht vor dem Abbiegen gilt auch bei Überholverbot
5. „Lärmschutz“ gilt auch für Elektro-Fahrzeuge
6. Aufgepasst beim Linksabbiegen!
7. Blick aufs Navi bei 200 km/h? Kann teuer werden
8. Schuld war mein Tempomat mit Verkehrszeichenerkennung…
9. Helmpflicht gilt auch für Turban-Träger
10. Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr …
11. Haftung beim Betrieb von Drohnen
12. Vorsicht bei Fahrschulwagen
13. Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
14. Unfall mit Falschparker
15. Mobiles Halteverbot? Erst am vierten Tag darf abgeschleppt werden.
16. Handyverstoß
17. Beim Auffahren auf die Autobahn gilt erhöhte Vorsicht!
18. Wer unter Drogeneinfluss fährt, dem darf die Behörde das FAHRRADFAHREN VERBIETEN.
19. Vorfahrt im/am Kreisverkehr
20. Dashcams vor Gericht
21. Vorfahrt beachten-auch bei vielleicht abbiegendem Pkw
22. Rettungsgasse bilden ist Pflicht!
23. Vorsicht beim Auffahren auf die Autobahn.
24. Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr
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