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„Lärmschutz“ gilt auch für Elektro-Fahrzeuge

Auch für geräuscharme Elektrofahrzeuge gilt eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehene Geschwindigkeitsbegrenzung. Hat das Kammergericht Berlin entschieden. Der Betroffene ist in zwei Instanzen gegen seinen Bußgeldbescheid vorgegangen. Seiner Auffassung nach könne sich die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nicht an Führer geräuscharmer Elektroautos richten. Das Amtsgericht Tiergarten urteilte gegen den Betroffen. Das KG bestätigte das Urteil in zweiter Instanz. Demnach müsse die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden.

(KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 3 Ws (B) 296/18, 3 Ws (B) 296/18 – 162 Ss 133/18)

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