Skip to content

Handyverstoß

Ein Handy zum Telefonieren zwischen Schulter und Ohr einklemmen stellt eine Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO dar. Ob nach alter oder neuer Gesetzeslage. Zum Einklemmen muss das Mobiltelefon vorher gehalten/aufgenommen sowie hinterher wieder abgelegt werden. Damit liegt eine verbotswidrige Nutzung vor. Entschied das AG Coesfeld (Urteil…

Mehr Lesen

Mobiles Halteverbot? Erst am vierten Tag darf abgeschleppt werden.

Wer falsch parkt, haftet bei Unfällen mit. Jedenfalls, wenn ein anderer Pkw im Dunkeln mit dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug kollidiert. Urteilte jüngst das OLG Frankfurt am Main. Zwar treffe den fahrenden Pkw-Führer ein überwiegendes Verschulden. Doch wer gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs verstoße (§ 12 StVO oder entsprechende…

Mehr Lesen
An den Anfang scrollen