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Blick aufs Navi bei 200 km/h? Kann teuer werden

Knapp 12.000 EUR kostete einen Autofahrer die Bedienung des Infotainmentsystems eines gemieteten Mercedes Benz CLS 63 AMG – bei 200 km/h auf der Autobahn. Während er sich auf der linken Spur befand, rief er Informationen ab. Durch der Blickabwendung geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke. Die Autovermietung forderte 50 % des Pkw-Schadens ein. Zwar war im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart. Doch gleichzeitig war die Vermieterin gemäß den Allgemeinen Vermietbedingungen berechtigt, ihre Leistungspflicht zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Durch die Bedienung des Infotainmentsystems bei 200 km/h handelte der Fahrer grob fahrlässig. Urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg in 2. Instanz. Laut OLG müssen Fahrer, welche die Richtgeschwindigkeit von 130 km/ überschreiten, in besonderer Weise die volle Konzentration auf das Führen des Fahrzeugs aufwenden. Denn bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h legt ein Fahrzeug mehr als 55 Meter pro Sekunde zurück, mit entsprechend starkem Versatz selbst bei geringen Lenkbewegungen. Der Anhalteweg beträgt selbst bei optimaler Fahrerreaktion und günstigen Bedingungen rund 275 Meter (bei bei 130 km/h nur 125 Meter). Bei 200 km/h auf ein Infotainmantsystem zu sehen, stelle daher eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung dar und lässt dasjenige unbeachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es ist grob fahrlässig. (OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019, Az.: 13 U 1296/17)

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