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Aufgepasst beim Linksabbiegen!

Linksabbieger haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. (Wartepflicht gem. § 9 III 2 StVO) Das gilt selbst dann, wenn der Bevorrechtigte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist. Hat das Kammergericht Berlin entschieden. Im konkreten Fall kam es beim Linksabbiegen zum Unfall, wobei das entgegenkommende Fahrzeug Innerorts mit (mindestens) 80 km/h fuhr. Also deutlich zu schnell. Zwar überwiegt das wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung grobe Verschulden des Entgegenkommenden. Doch haftet der (eigentlich) wartepflichtige Linksabbieger mit einem Drittel für die Schäden mit. Entsprechend bekam der Abbiegende – trotz deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners, nur 2/3 seines Schadens ersetzt. (KG Berlin, Urteil v. 21.02.2019, 22 U 122/17)

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