„Lärmschutz“ gilt auch für Elektro-Fahrzeuge
Auch für geräuscharme Elektrofahrzeuge gilt eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehene Geschwindigkeitsbegrenzung. Hat das Kammergericht Berlin entschieden. Der Betroffene ist in zwei Instanzen gegen seinen Bußgeldbescheid vorgegangen. Seiner Auffassung nach könne sich die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nicht an Führer geräuscharmer Elektroautos richten. Das Amtsgericht Tiergarten urteilte gegen den…