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Rettungsgasse bilden ist Pflicht!

Wer bei Unfällen keine Rettungsgasse bildet, strapaziert nicht nur sein eigenes Karma über (das verunfallte Fahrzeug, welches erreicht werden soll, könnte beim nächsten Mal Ihres sein), sondern riskiert seit Oktober 2017 auch erhebliche Geldbußen. Nach neuer Gesetzeslage droht ein Bußgeld von mindestens 200 €, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird. Ist auch noch eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung Dritter damit verbunden, drohen gar bis zu 320 € sowie ein Fahrverbot für 1 Monat. Zur Wiederholung für alle deshalb hier der Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Blaues Blinklicht, verbunden mit Einsatzhorn, ordnen gemäß § 38 Abs. 1 StVO an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Verkehrsrecht
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22. Rettungsgasse bilden ist Pflicht!
23. Vorsicht beim Auffahren auf die Autobahn.
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