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Vorfahrt beachten-auch bei vielleicht abbiegendem Pkw

Als Wartepflichtiger hat man sich stets der gefahrlosen Fahrt auf die vorfahrtsberechtigte Straße zu versichern. Selbst wenn sich von links ein rechts blinkendes Fahrzeug nähert und dabei seine Geschwindigkeit reduziert. Der Wartepflichtige also vermuten könnte, der vorfahrtsberechtigte Pkw möchte in die Straße einbiegen, aus welcher der Wartepflichtige gerade kommt. Das Vorfahrtsrecht und die Wartepflicht entfallen nach ständiger Rechtsprechung nämlich auch dann nicht, wenn ein Vorfahrtsberechtigter durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten einen (falschen) Vertrauenstatbestand beim Wartepflichtigen geschaffen haben könnte. Aufgrund des Blinkens und der Verlangsamung der Fahrt kann der Vorfahrtsberechtigte zwar auf seiner „Betriebsgefahr“ sitzen bleiben, doch haftet der Wartepflichtige allein bzw. ganz überwiegend. Eine Quote von 75/ 25 zu Lasten des Wartepflichtigen nahm jüngst u.a. das OLG München in einem Fall wie oben beschrieben an. (Urteil vom 15.09.2017, 10 U 4380/16) Eine Quotenverschiebung zu Gunsten des Wartepflichtigen kommt höchstens in Betracht, wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht nur deutlich geblinkt und seine Fahrt spürbar verlangsamt, sondern auch seinen Abbiegevorgang deutlich wahrnehmbar begonnen hat. Im Zweifel bleiben Sie also besser stehen, bis die Vorfahrtsstraße eindeutig frei ist.

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