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Radeln mit Promille? Keine gute Idee!

An einem lauen Sommerabend noch schnell mit dem Fahrrad nach Hause – schließlich muss man ja nicht mehr Auto fahren. Was viele jedoch nicht wissen: Auch auf dem Fahrrad kann Alkohol ernste rechtliche Folgen haben.

Zwar gelten für Radfahrer andere alkoholrechtliche Maßstäbe als für Autofahrer. Das bedeutet aber keineswegs, dass man nach ein paar Gläsern Wein oder Bier sorgenfrei in die Pedale treten darf. Bereits ab etwa 0,3 Promille kann es strafrechtlich problematisch werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Wer beispielsweise Schlangenlinien fährt, das Gleichgewicht verliert oder sogar stürzt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Juristen sprechen in solchen Fällen von einer relativen Fahruntüchtigkeit.

Besonders kritisch wird es ab 1,6 Promille. Ab diesem Wert geht die Rechtsprechung regelmäßig von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Wer dann noch auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht in der Regel eine Straftat – auch wenn kein Unfall passiert.

Die Folgen können erheblich sein: Geldstrafe, Punkte in Flensburg und unter Umständen sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Viele sind überrascht, dass eine alkoholisierte Fahrt mit dem Fahrrad auch Konsequenzen für den Autoführerschein haben kann. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt in solchen Fällen häufig eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Fällt diese negativ aus, kann am Ende sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die beste Regel ist deshalb ebenso einfach wie wirkungsvoll: Wer Alkohol getrunken hat, fährt besser gar nicht – weder mit vier noch mit zwei Rädern.

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