Skip to content

Helmpflicht gilt auch für Turban-Träger

Die Helmpflicht auf Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) gilt auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe. Urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt und deshalb keinen Schutzhelm tragen kann, hat nicht per se Anspruch auf eine Genehmigung einer Ausnahme von der Helmpflicht. Zwar kann die…

Mehr Lesen
An den Anfang scrollen