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Neuer Fluch und neuer Segen in Bußgeldsachen

Zugegeben, die ab 01.06. bzw. 01.07.2026 geltenden gesetzlichen Änderungen sind eher kleiner Fluch und kleiner Segen für die Betroffenen, im Einzelfall jedoch von erheblicher Bedeutung.

Die neue, für den potentiellen Verkehrssünder nachteilige Regelung betrifft die Verjährungsfrist bei Bußgeldbescheiden. Seit dem 01.07.2026 beträgt die Frist, innerhalb derer die Verfolgungsbehörde den Betroffenen verwaltungsintern ermitteln muss nicht mehr 3, sondern nunmehr 6 Monate. Damit hat die Behörde die doppelte Zeit, den tatsächlichen Fahrer insbesondere in den Fällen zu ermitteln, in denen der über das Kfz-Kennzeichen festgestellte Fahrzeughalter nicht der/die Fahrer/in war, der oder die zu schnell oder bei Rot über die Kreuzung fuhr.

Eine andere für die Betroffenen mildere Regelung ist ab dem 01.07.2026 in Kraft getreten:

Bei schwereren Verkehrsverstößen wird in Bußgeldbescheiden neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot (in der Regel 1 bis 2 Monate) angeordnet. Bei sogenannten Ersttätern, die bislang in den 2 Jahren zuvor kein weiteres Fahrverbot erhielten, wird eine Frist von 4 Monaten ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheides eingeräumt, das Fahrverbot anzutreten. Die Betroffenen haben also die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist den Beginn des Fahrverbotes zu steuern, um dessen konkrete Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Das ist nicht neu und wird auch so bleiben. Neu ist dagegen, dass bei jenen, gegen die bereits in den zurückliegenden 2 Jahren schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde, künftig Fahrverbote nicht mehr unmittelbar mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam werden, sondern auch erst nach maximal einem Monat. Auch diesen Betroffenen bleibt damit zukünftig ein gewisser Spielraum, um größtmögliche Probleme abzupuffern.
Unabhängig davon bleibt das Ordnungswidrigkeitenrecht kompliziert, spannend und für Betroffene oft gefährlich.

Insbesondere mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken empfiehlt sich in jedem Fall die Überprüfung von Bußgeldbescheiden durch einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt.

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